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   FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02   

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FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02 (https://dejure.org/2005,9221)
FG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2005 - 2 K 2057/02 (https://dejure.org/2005,9221)
FG Berlin, Entscheidung vom 09. November 2005 - 2 K 2057/02 (https://dejure.org/2005,9221)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einheitsbewertung des Grundvermögens, Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und Erhebung von Grundsteuer verfassungsgemäß

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einheitsbewertung des Grundvermögens, Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und Erhebung von Grundsteuer verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch eine neue Hauptfeststellung des Grundvermögens; Voraussetzungen eines Verstoßes der Grundsteuererhebung gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG; Erfolgsaussichten eines Verfahrens bezüglich der Berechnung des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (31)

  • BFH, 02.02.2005 - II R 36/03

    Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren weiterhin zulässig

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
    Schon die unterschiedlichen Stichtage auf den 1. Januar 1964 in den alten Bundesländern und auf den 1. Januar 1935 im Beitrittsgebiet seien eine nicht zu rechtfertigende, verfahrensmäßig sehr aufwändige  Ungleichbehandlung, so dass - ungeachtet der Ausführungen des BFH (Urteil vom 2. Februar 2005 II R 36/03, BStBl II 2005, 428) - von einer möglichen Verfassungswidrigkeit auszugehen sei.

    Das Absehen von einer neuen Hauptfeststellung führt aber noch nicht zu einem Verstoß der Einheitswerte gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die im Ertragswertverfahren festgestellten Einheitswerte regelmäßig erheblich unter dem gemeinen Wert liegen und daher schwer vorstellbar ist, dass eine Neuregelung der Einheitsbewertung zu einer Herabsetzung der Einheitswerte führen würde (vgl. BFH, Urteil in BStBl II 2005, 428; mit eben dieser Begründung hat das BVerfG eine Vorlage als unzulässig angesehen, ohne auf frühere Bedenken wegen eines überlangen Hauptfeststellungszeitraums einzugehen; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1983 1 BvL 73/78, BStBl II 1984, 20).

    Auch sind Ungleichmäßigkeiten bei der Feststellung der Einheitswerte wegen der geringeren steuerlichen Belastungswirkung verfassungsrechtlich in höherem Ausmaß hinzunehmen als bei der Vermögen- oder Erbschaftsteuer  (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1076; Urteil in BStBl II 2005, 428; Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 121/04, BFH/NV 2005, 1979).

  • FG Berlin, 31.08.2005 - 2 K 2295/02

    Rechtmäßigkeit der Feststellung von Einheitswerten für Mietwohngrundstücke von

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
    Zu den streitigen Feststellungszeitpunkten war jedenfalls die Übergangsfrist, innerhalb derer der Gesetzgeber einheitliche Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer in ganz Deutschland schaffen musste, nicht abgelaufen (FG Berlin, Urteil vom 31. August 2005 2 K 2295/02, zur Veröffentlichung vorgesehen, Revision anhängig unter dem Az. II R 51/05; vgl. auch BFH, Urteil vom 20. Oktober 2004 II R 55/02, BFH/NV 2005, 577).

    Die Zulassung der Revision im Verfahren 2 K 2295/02 beruhte darauf, dass dort Fragen des einfachen Rechts klärungsbedürftig waren, die hier nicht streiterheblich sind.

  • BFH, 20.12.2002 - II B 44/02

    GrSt, persönliche Verhältnisse der Stpfl.

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
    Soweit der Kläger die fehlende Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse des Grundstückseigentümers rügt, ist dem entgegen zu halten, dass  die Grundsteuer als Realsteuer bzw. Objektsteuer ausgestaltet ist (Art. 106 Abs. 6 GG; § 3 Abs. 2 AO).  Die Grundsteuer knüpft in dieser Funktion an die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes als Steuergegenstand an (§ 2 GrStG) und belastet diese in verfassungsgemäß nicht angreifbarer Weise ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und Leistungsfähigkeit des Eigentümers (§ 9 Abs. 2 BewG; BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 1 BvR 434/03; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224; BStBl II 1978, 125 zur Gewerbesteuer).

    Die Existenz der Grundsteuer rechtfertigt sich ferner durch das Äquivalenzprinzip, denn die Gemeinden könnten  ihre  Infrastruktur und ihre sonstigen Leistungen für die Daseinsvorsorge ohne die ertragsunabhängige Grundsteuer als relativ regelmäßig fließender Steuereinnahme nicht erbringen (vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2003, 508).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2005 - 2 S 1313/04

    Grundsteuer; keine konfiskatorische Wirkung

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
    Zudem führt die Grundsteuer schon wegen ihrer sehr geringen Höhe keineswegs notwendiger- und typischerweise zum hälftigen Verlust des Sollertrags des Grundbesitzes (vgl. auch FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 2 K 2386/02, EFG 2005, 390, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch BFH, Beschluss vom 4. August 2005 II B 145/04, BFH/NV 2005, 20/54; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2004 7 K 4720/02, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst -DStRE- 2005, 1221, Berufungszulassung abgelehnt durch Verwaltungsgerichtshof -VGH- Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2005  2 S 1313/04, DStRE 2005, 1224, Verfassungsbeschwerde anhängig unter dem Az. 1 BvR 1644/05).

    Durch die zitierten Entscheidungen des BFH ist geklärt, dass die Grundsteuer dem Grunde nach verfassungsmäßig ist und jedenfalls für die hier streitbefangenen Feststellungszeitpunkte die Unzulänglichkeiten der Einheitswertfeststellung hinzunehmen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss in DStRE 2005, 1224).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
    Überhaupt begegne die Einheitsbewertung für das Grundvermögen verfassungsrechtlichen Bedenken.  Zwar habe das Bundesverfassungsgericht -BVerfG- mit seinen Beschlüssen zur Vermögensteuer  und  zur  Erbschaft- und Schenkungsteuer die Abschaffung der Vermögensteuer und eine Neubewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer bewirkt (Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 93, 121; BStBl II 1995, 655; 671), leider aber keine Aussage zur Grundsteuer getroffen, so dass diese zunächst weiter gelte, zumal der Versuch einer Neuregelung im Jahre 2000 gescheitert sei.

    Der Kläger kann sich insoweit nicht auf den Einheitswertbeschluss des BVerfG (Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121) berufen.

  • BVerfG, 21.06.2006 - 1 BvR 1644/05

    Grundsteuergesetz 1973

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
    Zwar ist in jüngerer Zeit eine Diskussion um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer entbrannt, in deren Rahmen mögliche Grundsteuerreformmodelle diskutiert werden; auch ist in diesem Zusammenhang eine Verfassungsbeschwerde anhängig (1 BvR 1644/05), die vor allem  mit  einer Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (keine Besteuerung persönlichen Gebrauchsvermögens, Halbteilungsgrundsatz) begründet wird.

    Zudem führt die Grundsteuer schon wegen ihrer sehr geringen Höhe keineswegs notwendiger- und typischerweise zum hälftigen Verlust des Sollertrags des Grundbesitzes (vgl. auch FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 2 K 2386/02, EFG 2005, 390, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch BFH, Beschluss vom 4. August 2005 II B 145/04, BFH/NV 2005, 20/54; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2004 7 K 4720/02, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst -DStRE- 2005, 1221, Berufungszulassung abgelehnt durch Verwaltungsgerichtshof -VGH- Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2005  2 S 1313/04, DStRE 2005, 1224, Verfassungsbeschwerde anhängig unter dem Az. 1 BvR 1644/05).

  • BFH, 08.02.2000 - II B 65/99

    Unterschiedliche Einheitsbewertung von EFH;

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
    Wertverzerrungen bei der Bemessungsgrundlage seien daher verfassungsrechtlich in höherem Maß hinzunehmen als bei der Erbschaft- und Vermögensteuer (BFH, Beschluss vom 8. Februar 2000 II B 65/99, BFH/NV 2000, 1076).

    Auch sind Ungleichmäßigkeiten bei der Feststellung der Einheitswerte wegen der geringeren steuerlichen Belastungswirkung verfassungsrechtlich in höherem Ausmaß hinzunehmen als bei der Vermögen- oder Erbschaftsteuer  (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1076; Urteil in BStBl II 2005, 428; Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 121/04, BFH/NV 2005, 1979).

  • BFH, 15.03.1974 - III R 143/72

    Ermittlung eines Grundstückswertes - Ermächtigungsgrundlage - Zuschlag - Abschlag

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
    Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass die Änderungen des § 122 Abs. 3 BewG, wonach die Ermächtigung zum Erlass einer die besonderen Verhältnisse am Grundstücksmarkt für den Grundbesitz in Berlin (West) berücksichtigenden Verordnung nur bis zum 30. Dezember 1993 gilt (§ 122 Abs. 3 Satz 2 BewG), der dadurch bedingte Wegfall der Berlin-Ermäßigung sowie die Regelung in § 122 Abs. 5 BewG, wonach der Wegfall der Ermäßigung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleichsteht und § 27 BewG insoweit nicht anzuwenden ist, verfassungsgemäß sind (vgl. im einzelnen BFH, Urteil vom 15. März 1974  III R 143/72, BStBl II 1974, 398; Urteil vom 16. Dezember 1998 II R 50/97, BStBl II 1999, 79).
  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
    Die auf die Steuertatbestände zurückgehende Geldleistungspflicht ist allgemeiner Art, da sie dem Steuerschuldner die Zahlung eines Geldbetrages auferlegt, der aus beliebigen Einnahmenquellen erbracht werden kann, ohne dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG hierdurch berührt würde (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1993 1 BvR 133/89, BVerfGE 89, 48, 61).
  • FG Berlin, 06.10.2004 - 2 K 2386/02

    Rechtmäßigkeit der Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes für die Grundsteuer B;

    Auszug aus FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02
    Zudem führt die Grundsteuer schon wegen ihrer sehr geringen Höhe keineswegs notwendiger- und typischerweise zum hälftigen Verlust des Sollertrags des Grundbesitzes (vgl. auch FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 2 K 2386/02, EFG 2005, 390, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch BFH, Beschluss vom 4. August 2005 II B 145/04, BFH/NV 2005, 20/54; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2004 7 K 4720/02, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst -DStRE- 2005, 1221, Berufungszulassung abgelehnt durch Verwaltungsgerichtshof -VGH- Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2005  2 S 1313/04, DStRE 2005, 1224, Verfassungsbeschwerde anhängig unter dem Az. 1 BvR 1644/05).
  • BFH, 20.12.2006 - II R 51/05

    Einheitswert: Mietwohngrundstück im Beitrittsgebiet

  • BFH, 17.06.1998 - II B 33/98

    Grundstückserwerb zu eigenen Wohnzwecken

  • BFH, 16.12.1998 - II R 50/97

    Einheitswerte für Grundstücke in Berlin

  • BFH, 16.07.2003 - II B 95/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung - Abwälzung der GrSt vom Vermieter auf den Mieter

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 78/95

    Eine "tatsächliche Verständigung", die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen

  • BFH, 20.10.2004 - II R 55/02

    GrSt-Messbetrag: Grundstücke im Beitrittsgebiet - Einheitswerte 1935

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97

    Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer

  • BFH, 04.08.2005 - II B 145/04

    Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung

  • VG Karlsruhe, 18.02.2004 - 7 K 4720/02

    Hausgrundstück; Grundsteuer; Hebesatzfestsetzung auf 400 vH

  • BVerfG, 06.05.2004 - 1 BvR 434/03
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • VG Düsseldorf, 23.01.2006 - 25 K 2643/05

    Grundsteuer

  • BFH, 11.06.1997 - II B 93/96

    Steuerfreiheit des Grundbesitzes im Beitrittsgebiet und damit verbundene

  • BFH, 22.07.2005 - II B 121/04

    Sachwertverfahren - ZFH

  • BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78

    Überprüfung der Zusammensetzung des Senats vor dem Hintergrund des Anspruchs auf

  • BFH, 04.03.1999 - II R 106/97

    Jahresrohmiete i.S. des § 79 BewG

  • BFH, 28.06.2000 - II R 27/98

    Grundstücke im Beitrittsgebiet; Wertfortschreibung wegen geänderter tatsächlicher

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

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